§ 1113 ZPO. Übersetzung oder Transliteration

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[10. Januar 2015]
1§ 1113. Übersetzung oder Transliteration. Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
Anmerkungen:
1. 10. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 14, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014.