§ 127 ZPO. Entscheidungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2020]
1§ 127. 2Entscheidungen.
(1) [1] Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. [2] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. 3[3] Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
4(2) [1] Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. 5[2] Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. 6[3] Die Notfrist beträgt einen Monat.
7(3) 8[1] Gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. 9[2] Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. 10[3] Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. 11[4] Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. 12[5] Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. 13[6] Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
14(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 1995: Artt. 1 Nr. 6, 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994.
4. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
5. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
6. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
7. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 1 Nr. 6 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.
8. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
9. 1. Januar 2020: Artt. 2 Nr. 3, 10 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
10. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
11. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
12. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
13. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
14. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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