§ 188 ZPO. Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Mai 2002]
1§ 188. Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung. [1] Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. [2] Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.

Umfeld von § 188 ZPO

§ 187 ZPO. Veröffentlichung der Benachrichtigung

§ 188 ZPO. Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 189 ZPO. Heilung von Zustellungsmängeln