§ 211 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1991]
§ 211. Ausführung der Zustellung § 211
(1) [1] Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende Schriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuhändigen; ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der Zustellung an einen Gefangenen dem Gerichtswachtmeister gleich. [2] Die Sendung muß verschlossen sein; sie muß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Geschäftsnummer versehen sein. [3] Sie muß den Vermerk "Vereinfachte Zustellung" tragen. (1) [1] Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende Schriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuhändigen; ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der Zustellung an einen Gefangenen dem Gerichtswachtmeister gleich. [2] Die Sendung muß verschlossen sein; sie muß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Geschäftsnummer versehen sein. [3] Sie muß den Vermerk "Vereinfachte Zustellung" tragen.
(2) Die Vorschrift des § 194 Abs. 2 [ist nicht anzuwenden]. (2) Die Vorschrift des § 194 Abs. 2 [ist nicht anzuwenden].
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 211.
(1) 2[1] Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende Schriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuhändigen; ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der Zustellung an einen Gefangenen dem Gerichtswachtmeister gleich. [2] Die Sendung muß verschlossen sein; sie muß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Geschäftsnummer versehen sein. [3] Sie muß den Vermerk "Vereinfachte Zustellung" tragen.
3(2) Die Vorschrift des § 194 Abs. 2 [ist nicht anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 6, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 11, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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