§ 231 ZPO. Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 231. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses[,] auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung der Unechtheit derselben kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältniß oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Umfeld von § 231 ZPO

§ 230b ZPO

§ 231 ZPO. Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung

§ 231a ZPO