§ 237 ZPO. Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 237. Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, welche auf einem Grundstücke ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in welcher er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen.

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§ 236 ZPO. Wiedereinsetzungsantrag

§ 237 ZPO. Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

§ 238 ZPO. Verfahren bei Wiedereinsetzung