§ 25 ZPO. Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 25. 2Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges. In dem dinglichen Gerichtsstande kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 11 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 25 ZPO

§ 24 ZPO. Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand

§ 25 ZPO. Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges

§ 26 ZPO. Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen