§ 319 ZPO. Berichtigung des Urteils

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005]
1§ 319. 2Berichtigung des Urteils.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, [die] in dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit von dem Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen.
3(2) [1] Der Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen [ver]merkt. [2] Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. [3] Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 26, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

Umfeld von § 319 ZPO

§ 318 ZPO. Bindung des Gerichts

§ 319 ZPO. Berichtigung des Urteils

§ 320 ZPO. Berichtigung des Tatbestandes