§ 33 ZPO. Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 33. 2Besonderer Gerichtsstand der Widerklage.
(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen [ihn] vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
3(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. April 1974: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 21. März 1974.

Umfeld von § 33 ZPO

§ 32c ZPO

§ 33 ZPO. Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

§ 34 ZPO. Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses