§ 370 ZPO. Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 370. [1] Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. [2] Derselbe hat in diesem Falle die in dem vorstehenden Paragraphen dem Prozeßgerichte beigelegten Befugnisse auszuüben.

Umfeld von § 370 ZPO

§ 369 ZPO. Ausländische Beweisaufnahme

§ 370 ZPO. Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

§ 371 ZPO. Beweis durch Augenschein