§ 378 ZPO. Aussageerleichternde Unterlagen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 378. 2Aussageerleichternde Unterlagen.
(1) [1] Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. 3[2] Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.
(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 21, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 59, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 378 ZPO

§ 377 ZPO. Zeugenladung

§ 378 ZPO. Aussageerleichternde Unterlagen

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