§ 418 ZPO. Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 418. 2Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt.
3(1) Öffentliche Urkunden, [die] einen anderen als den in den §§ [415], [417] bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Thatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Thatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
4(3) Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so [ist] die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann [anzuwenden], wenn sich aus den Landesgesetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.