§ 48 ZPO. Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 48. 2Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen. Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
Anmerkungen:
1. 23. September 1994: Artt. 3 Nr. 1, Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 14. September 1994.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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