§ 500a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 500a.
(1) Soll das Streitverfahren vor dem Amtsgericht unmittelbar durch Klage eingeleitet werden, so hat der Kläger bei der Einreichung oder Anbringung der Klage entweder eine gerichtliche Bescheinigung darüber beizubringen, daß innerhalb des letzten Jahres über den Anspruch ein Güteverfahren erfolglos beendigt worden ist oder, erforderlichenfalls unter Glaubhaftmachung, darzulegen, daß einer der Fälle vorliegt, in denen es eines Güteverfahrens nicht bedarf (§ 495a Abs. 1).
(2) Eine Klage, die dieser Vorschrift nicht genügt, gilt als Güteantrag.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 62, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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