§ 524 ZPO. Anschlussberufung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2004]
1§ 524. Anschlussberufung.
(1) [1] Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. [2] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) [1] Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. 2[2] Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. 3[3] Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) [1] Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. [2] Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
2. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 16a Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
3. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 16a Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.

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