§ 54 ZPO. Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 54. 2Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen. Einzelne Prozeßhandlungen, zu [denen] nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne [sie] gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozeßführung im Allgemeinen ertheilt oder die Prozeßführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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