§ 543 ZPO. Zulassungsrevision

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 543. Zulassungsrevision.
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
  • 1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
  • 2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.
(2) [1] Die Revision ist zuzulassen, wenn
  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
[2] Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.