§ 552a ZPO. Zurückweisungsbeschluss

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2004]
1§ 552a. Zurückweisungsbeschluss. [1] Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. [2] § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 19a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.

Umfeld von § 552a ZPO

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