§ 558 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 558. Vorläufige Vollstreckbarkeit. [1] Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. [2] Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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