§ 58 ZPO. Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005]
1§ 58. 2Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff.
3(1) Soll ein Recht an einem Grundstücke, das von dem bisherigen Eigenthümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, [dem] bis zur Eintragung eines neuen Eigenthümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigenthum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.
4(2) Abs[atz] 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (R[GBl]. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1941: Artt. 5 Nr. 1, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 21. Oktober 2005: Artt. 2a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005, Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005.

Umfeld von § 58 ZPO

§ 57 ZPO. Prozesspfleger

§ 58 ZPO. Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

§ 59 ZPO. Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes