§ 630 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 630. Das Gesuch muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort;
  • 2. die Bezeichnung des Gerichts;
  • 3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs;
  • 4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls.

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