§ 722 ZPO. Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 722. Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.

Umfeld von § 722 ZPO

§ 721 ZPO. Räumungsfrist

§ 722 ZPO. Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung

§ 723 ZPO. Vollstreckungsurteil