§ 728 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 728 § 728
(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § [326] dem Nacherben gegenüber wirksames Urtheil ergangen, so [sind] auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § [727] entsprechend[… anzuwenden]. (1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § [326] dem Nacherben gegenüber wirksames Urtheil ergangen, so finden auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § [727] entsprechende Anwendung.
(2) [1] Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § [327] dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. [2] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben ertheilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht. (2) [1] Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § [327] dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. [2] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben ertheilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 728.
2(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § [326] dem Nacherben gegenüber wirksames Urtheil ergangen, so finden auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § [727] entsprechende Anwendung.
(2) 3[1] Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § [327] dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. [2] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben ertheilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.

Umfeld von § 728 ZPO

§ 727 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

§ 728 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

§ 729 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer