§ 755 ZPO. Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 755. Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners.
2(1) [1] Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. [2] Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben
  • 1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
  • 2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.
(2)
4(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 4, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 26. November 2016: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 21 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 21. November 2016.
3. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.
4. 26. November 2019: Artt. 10 Nr. 2, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.

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