§ 759 ZPO. Zuziehung von Zeugen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[30. Juni 2013]
1§ 759. Zuziehung von Zeugen. Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners [vorzunehmenden] Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner [anwesend], so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2013: Artt. 22, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.