§ 762 ZPO. Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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| § 762 | § 762 |
| (1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. | (1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. |
| (2) Das Protokoll muß enthalten: | (2) Das Protokoll muß enthalten: |
| 1. Ort und Zeit der Aufnahme; | 1. Ort und Zeit der Aufnahme; |
| 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; | 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; |
| 3. die Namen der Personen, mit [denen] verhandelt ist; | 3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt ist; |
| 4. die Unterschrift dieser Personen und [den Vermerk], daß die Unterzeichnung nach […] Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach […] Genehmigung erfolgt sei; | 4. die Unterschrift dieser Personen und die Bemerkung, daß die Unterzeichnung nach vorgängiger Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach vorgängiger Genehmigung erfolgt sei; |
| 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. | 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. |
| (3) Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. | (3) Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 762.
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muß enthalten:
- 1. Ort und Zeit der Aufnahme;
- 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
- 3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt ist;
- 4. die Unterschrift dieser Personen und die Bemerkung, daß die Unterzeichnung nach vorgängiger Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach vorgängiger Genehmigung erfolgt sei;
- 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3) Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.