§ 78c ZPO. Auswahl des Rechtsanwalts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2004][1. Januar 2002]
§ 78c. Auswahl des Rechtsanwalts § 78c. Auswahl des Rechtsanwalts
(1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. (1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, daß die Partei ihm einen Vorschuß zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist. (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, daß die Partei ihm einen Vorschuß zahlt, der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu bemessen ist.
(3) [1] Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. [2] Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt. [3] (weggefallen) [4] (weggefallen) (3) [1] Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. [2] Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt. [3] (weggefallen) [4] (weggefallen)
[1. Januar 2002–1. Juli 2004]
1§ 78c. 2Auswahl des Rechtsanwalts.
3(1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, daß die Partei ihm einen Vorschuß zahlt, der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu bemessen ist.
(3) 4[1] Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. 5[2] Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt. 6[3] (weggefallen) 7[4] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2000: Artt. 3 Nr. 2, 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September 1994.
4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 8, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
5. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 8, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
6. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
7. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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