§ 796b ZPO. Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 796b. 2Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht.
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozeßgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2) 3[1] Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. [3] Eine Anfechtung findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 99, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.