§ 81 ZPO. Umfang der Prozessvollmacht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2005]
1§ 81. Umfang der Prozessvollmacht. Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen, einschließlich derjenigen, [die] durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 0a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

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