§ 850c ZPO. Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1953–1. April 1959]
1§ 850c.
(1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der Pfändung
  • bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten in Höhe von 169,- Deutsche Mark monatlich,
  • bei Auszahlung für Wochen in Höhe von 39,- Deutsche Mark wöchentlich,
  • bei Auszahlung für Tage in Höhe von 6,50 Deutsche Mark täglich
und, soweit es diese Beträge übersteigt, zu drei Zehnteln des Mehrbetrages.
(2) [1] Hat der Schuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kind Unterhalt zu gewähren, so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um weitere zwei Zehntel, mindestens um 39 Deutsche Mark monatlich (9,40 Deutsche Mark wöchentlich, 1,60 Deutsche Mark täglich), höchstens um 130 Deutsche Mark monatlich (31,20 Deutsche Mark wöchentlich, 5,20 Deutsche Mark täglich). [2] Für jede weitere Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages um ein weiteres Zehntel, mindestens um 19,50 Deutsche Mark monatlich (4,70 Deutsche Mark wöchentlich, 0,80 Deutsche Mark täglich), höchstens um 65 Deutsche Mark monatlich (15,60 Deutsche Mark wöchentlich, 2,60 Deutsche Mark täglich). [3] Der hiernach unpfändbare Teil des Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des Mehrbetrages bis zu 130 Deutsche Mark monatlich (31,20 Deutsche Mark wöchentlich, 5,20 Deutsche Mark täglich) und acht Zehntel des weiteren Mehrbetrages nicht übersteigen. [4] Ist der Unterhalt oder ein Unterhaltsbeitrag durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, so wird die Erhöhung des unpfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens durch den Betrag begrenzt, der als Unterhalt oder Unterhaltsbeitrag zu zahlen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 12, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.

Umfeld von § 850c ZPO

§ 850b ZPO. Bedingt pfändbare Bezüge

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