§ 945b ZPO. Verordnungsermächtigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2015]
1§ 945b. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 6 Nr. 2, 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 20. November 2015.

Umfeld von § 945b ZPO

§ 945a ZPO. Einreichung von Schutzschriften

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§ 946 ZPO. Zuständigkeit