§ 972 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–15. Juli 1939]
1§ 972.
(1) [1] Die Erledigung der Aufgebotsanträge kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. 2[2] Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Erledigung durch das nach § [961] zuständige Gericht.
3(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § [961] zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.

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