§ 18 DesignG. Eintragungshindernisse

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[24. Februar 2014][1. Januar 2014]
§ 18. Eintragungshindernisse § 18. Eintragungshindernisse
Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Design im Sinne des § 1 N[ummer] 1 oder ist ein Design nach § 3 Abs[atz] 1 N[ummer] 3 oder N[ummer] 4 vom Designschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück. Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Design nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 vom Designschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.
[1. Januar 2014–24. Februar 2014]
1§ 18. Eintragungshindernisse. Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Design nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 vom Designschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 20, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.