§ 34c DesignG. Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014]
1§ 34c. Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren.
(1) [1] Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
  • 1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung desselben eingetragenen Designs anhängig ist oder
  • 2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung desselben eingetragenen Designs zu unterlassen.
[2] Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 erklärt werden.
(2) [1] Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die §§ 34 und 34a gelten entsprechend. [2] Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdeführers.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 36, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

Umfeld von § 34c DesignG

§ 34b DesignG. Aussetzung

§ 34c DesignG. Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren

§ 35 DesignG. Teilweise Aufrechterhaltung