§ 66a EnWG. Vorabentscheidung über Zuständigkeit

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[22. Dezember 2007]
1§ 66a. Vorabentscheidung über Zuständigkeit.
(1) [1] Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde geltend, so kann die Regulierungsbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. [2] Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Anmerkungen:
1. 22. Dezember 2007: Artt. 2 Nr. 3, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.

Umfeld von § 66a EnWG

§ 66 EnWG. Einleitung des Verfahrens, Beteiligte

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§ 67 EnWG. Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung