§ 184 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966]
1§ 184.
(1) [1] Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. [2] § 162 Nr. 33, 44, 46 und 52 sowie Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Für die Überleitung gelten folgende Vorschriften:
  • 1. [1] In Sachen, in denen der Lauf einer Frist für einen Rechtsbehelf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, richten sich die Frist und die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nach den bisherigen Vorschriften, das weitere Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes. [2] In den Fällen, in denen nach den bisherigen Vorschriften der Lauf einer Frist nicht begonnen hat, weil eine ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung fehlte, kann der Rechtsbehelf nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. [3] § 56 Abs. 3 gilt sinngemäß.
  • 2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
  • 3. [1] Ist eine Sache bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bei einem Finanzgericht anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften. [2] § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.
  • 4. [1] Das Amt der bei dem Inkrafttreten des Gesetzes berufenen ehrenamtlichen Finanzrichter endet spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. [2] Die Vorschlagslisten nach § 25 sind erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufzustellen.
  • 5. Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundesfinanzhofs von einer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats oder von einer Entscheidung des ehemaligen Obersten Finanzgerichtshofs in München abweichen, so entscheidet der Große Senat (§ 11) nur, wenn die frühere Entscheidung gemäß § 64 der Reichsabgabenordnung veröffentlicht worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

Umfeld von § 184 FGO

§ 183 FGO

§ 184 FGO