§ 5 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1993]
1§ 5.
(1) 2[1] Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. 3[2] Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) [1] Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. [2] Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
4(3) [1] Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. [2] Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
5(4) [1] Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. [2] Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 2, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 3 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
4. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
5. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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