§ 135 FamFG. Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[26. Juli 2012]
1§ 135. 2Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen. 3[1] Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. [2] Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
Anmerkungen:
1. 26. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Buchst. c, 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.
2. 26. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 7 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.
3. 26. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.

Umfeld von § 135 FamFG

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§ 135 FamFG. Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen

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