§ 175 FamFG. Erörterungstermin; persönliche Anhörung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
| [1. April 2026] | [1. September 2009] |
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| § 175. Erörterungstermin; persönliche Anhörung | § 175. Erörterungstermin; persönliche Anhörung |
| (1) [1] Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. [2] Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen. | (1) [1] Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. [2] Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen. |
| (2) In Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das Kind persönlich anhören. | (2) [1] Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. [2] Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören. |
[1. September 2009–1. April 2026]
1§ 175. Erörterungstermin; persönliche Anhörung.
(1) [1] Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. [2] Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.
(2) [1] Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. [2] Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.