§ 291 FamFG. Überprüfung der Betreuerauswahl

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 291. Überprüfung der Betreuerauswahl. [1] Der Betroffene kann verlangen, dass die Auswahl der Person, der ein Verein oder eine Behörde die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat, durch gerichtliche Entscheidung überprüft wird. 2[2] Das Gericht kann dem Verein oder der Behörde aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die ausgewählte Person zur Wahrnehmung dieser Betreuung nicht geeignet erscheint. [3] § 35 ist nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 23, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 291 FamFG

§ 290 FamFG. Bestellungsurkunde

§ 291 FamFG. Überprüfung der Betreuerauswahl

§ 292 FamFG. Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung