§ 307 FamFG. Kosten in Betreuungssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 307. Kosten in Betreuungssachen. In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 34, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 307 FamFG

§ 306 FamFG. Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts

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§ 308 FamFG. Mitteilung von Entscheidungen