§ 352c FamFG. Gegenständlich beschränkter Erbschein

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[17. August 2015]
1§ 352c. Gegenständlich beschränkter Erbschein.
(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.
(2) [1] Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. [2] Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.
Anmerkungen:
1. 17. August 2015: Artt. 11 Nr. 4, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.