§ 379 FamFG. Mitteilungspflichten der Behörden

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2024]
1§ 379. Mitteilungspflichten der Behörden.
2(1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister dem Registergericht mitzuteilen.
(2) 3[1] Die Finanzbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. [2] Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13).
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Januar 2024: Artt. 45 Nr. 6 Buchst. a, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 1. Januar 2024: Artt. 45 Nr. 6 Buchst. b, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.