§ 61 FamFG. Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
| [1. Januar 2026] | [1. September 2009] |
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| § 61. Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde | § 61. Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde |
| (1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Euro übersteigt. | (1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. |
| (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. | (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. |
| (3) [1] Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn | (3) [1] Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn |
| 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und | 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und |
| 2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 1.000 Euro beschwert ist. [2] Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. | 2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist. [2] Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. |
[1. September 2009–1. Januar 2026]
1§ 61. Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) [1] Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
- 2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.