§ 14 G 10. Parlamentarisches Kontrollgremium

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[9. Juli 2021]
1§ 14. Parlamentarisches Kontrollgremium.
(1) [1] Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung dieses Gesetzes. 2[2] Dabei ist gesondert auf Anordnungen einzugehen, die nach § 11 Absatz 1a durchgeführt werden. 3[3] Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
(2) 4[1] Bei Gefahr im Verzug kann das zuständige Bundesministerium die Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 vorläufig treffen und das Parlamentarische Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vorläufig zustimmen. [2] Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen. 5[3] Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die vorläufige Zustimmung nicht binnen drei Werktagen und die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen erfolgt.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 2001: Artt. 1, 5 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001.
2. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 8 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
3. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 8 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
4. 21. November 2015: Artt. 6 Nr. 9 Buchst. a, 12 S. 1 des Gesetzes vom 17. November 2015.
5. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 8 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.

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