§ 5a G 10. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[9. Juli 2021]
1§ 5a. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. [1] Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. [2] Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen diese nicht verwertet werden. [3] Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 2[4] § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 gilt entsprechend. [5] Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. [6] Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3[7] Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu löschen.
Anmerkungen:
1. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 4b, 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
2. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
3. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.

Umfeld von § 5a G 10

§ 5 G 10. Voraussetzungen

§ 5a G 10. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

§ 5b G 10. Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen