§ 12b GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993–1. Oktober 2009]
1§ 12b.
(1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt außer in den Fällen des § 10a entsprechend für Grundakten, die bei den dort bezeichneten Stellen aufbewahrt werden.
(3) Für Grundakten, die gemäß § 10a durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt werden, gilt § 12 mit der Maßgabe, daß abweichend von § 12 auch dargelegt werden muß, daß ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Original der Akten besteht.
Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 12, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.

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