Art. 115l GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[28. Juni 1968]
1Artikel 115l.
(1) [1] Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. [2] Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. [3] Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) [1] Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. [2] Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. [3] Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.
Anmerkungen:
1. 28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968.

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