Art. 44 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[24. Mai 1949]
1Artikel 44.
(1) [1] Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. [2] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) [1] Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. [2] Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) [1] Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. [2] In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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