§ 159 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950]
1§ 159.
(1) [1] Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift des § 158 Abs. 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. [2] Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören. [3] Über die Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.
(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne mündliche Verhandlung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.68, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 159 GVG

§ 158 GVG

§ 159 GVG

§ 160 GVG